Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.06.2025, Az. 13 U 19/24) hat klargestellt: Zahnärzte dürfen mit Privatpatienten auch oberhalb des 3,5-fachen GOZ-Satzes abrechnen, wenn eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ getroffen wurde. Entscheidend ist dabei, dass die Vereinbarung schriftlich, vor Behandlungsbeginn und im persönlichen Gespräch erfolgt. Nach dem Gericht genügt es, wenn der Patient die Kosten klar nachvollziehen kann – eine detaillierte Gegenüberstellung mit einer Standardabrechnung ist nicht erforderlich. Damit stärkt das Urteil die Praxis, vereinbarte Honorare nicht als „AGB-Klauseln“ abzulehnen, solange eine echte Individualabsprache vorliegt. Für Ihre Praxis bedeutet das:
Das Urteil eröffnet Zahnärzten neue Gestaltungsspielräume – wenn die formalen Vorgaben im Blick behalten werden. Eine klare und patientenorientierte Kommunikation bleibt dabei der Schlüssel.
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