GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung

20. 02. 2023

Adhäsive Befestigung - plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.

Die GOZ 2197 bezieht sich auf die adhäsive Technik, die in der Zahnmedizin für die Befestigung von verschiedenen Zahnersatzmaterialien wie Kunststofffüllungen, Inlays, Keramikkronen, Veneers oder Stiftaufbauten verwendet wird. Diese Methode ermöglicht eine feste und dauerhafte Verbindung zwischen diesen Restaurationsmaterialien und dem natürlichen Zahn.

Die Leistung, die durch die GOZ 2197 abgedeckt wird, umfasst den Mehraufwand, der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entsteht. Dies beinhaltet das Ätzen des Zahndentins, die Anwendung eines Dentinadhäsivs, das Auftragen mehrerer Adhäsivschichten, das adhäsive Eingliedern und Anpassen des Aufbaus, der Krone, des Inlays usw. sowie die Lichthärtung des Adhäsivs.

Es gibt jedoch Erstattungsprobleme, wenn die GOZ 2197 mehrfach für denselben Zahn in einer Sitzung berechnet wird. Viele private Krankenversicherungen (PKV) erstatten die GOZ 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn. Die Begründung hierfür ist, dass diese Leistung den Mehraufwand für die adhäsive Befestigung abdeckt und daher nicht mehrfach in derselben Sitzung für denselben Zahn abgerechnet werden kann.

Es gibt jedoch unterschiedliche Auffassungen zu dieser Regelung. Ein Auszug aus einer GOZ-Frage des Monats der Zahnärztekammer Berlin vom 4. September 2020 stellt fest, dass die amtliche Begründung keine gesetzliche Grundlage hat und dass die Bundeszahnärztekammer und andere Experten die Ansicht vertreten, dass eine Mehrfachberechnung der GOZ 2197 in derselben Sitzung möglich ist. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn sowohl ein Stift als auch eine Aufbaufüllung in derselben Sitzung adhäsiv befestigt werden. In der GOZ-Leistungsbeschreibung gibt es keine spezifische Bestimmung, die einer Mehrfachberechnung entgegensteht.

Übersicht des Honorars:

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,31 €

16,82 €

25,59 €

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es bestimmte Situationen gibt, in denen die GOZ 2197 nicht berechnungsfähig ist. Dazu gehören die extraorale Verklebung von Kronen und Abutments, die in § 9 der GOZ (z. B. ZT-Nr. 5313) aufgeführt ist, sowie die gleichzeitige Anwendung der GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 für die Restauration mit plastischem Füllungsmaterial und der gleichzeitigen Anwendung neben einer dentinadhäsiven Rekunstruktion in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone gem. § 6 Abs. 1 GOZ. Ebenso ist die GOZ 2197 nicht abrechenbar neben der GOZ-Nr. 5150 und gegebenenfalls 5160, die die Adhäsivbrücke betreffen.

 

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