GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung

20. 02. 2023

A never ending story …

Adhäsive Befestigung - plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. 

Das Verfahren der adhäsiven Technik wird insbesondere zum Befestigen von Kunststofffüllungen, Inlays, Keramikkronen, Veneers oder Stiftaufbauten angewendet. 

Mit der GOZ 2197 abgegolten ist der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entstehende Mehraufwand, das Ätzen des Zahndentins, die Anwendung eines Dentinadhäsivs, das Auftragen mehrerer Adhäsivschichten, das adhäsive Eingliedern und Anpassen des Aufbaus, der Krone, des Inlays etc., sowie die Lichthärtung.

Sehr oft kommt es zu Erstattungsproblemen, wenn die GOZ 2197 mehrfach je Zahn berechnet wurde. Viele PKV´en erstatten die GOZ 2197 nur einmal je Zahn und begründen dies damit: „Die Leistung nach der GOZ 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung ab. Daher kann die Leistung nach GOZ 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden.

Auszug aus der GOZ-Frage des Monats, Zahnärztekammer Berlin vom 04.09.2020: 

Entgegen der amtlichen Begründung, die im Übrigen auch keinen Gesetzescharakter hat, vertreten wir ebenso wie die Bundeszahnärztekammer die Auffassung, dass eine Mehrfachberechnung der 2197 GOZ in derselben Sitzung möglich ist, z. B. bei der adhäsiven Befestigung eines Stiftes und einer Aufbaufüllung in einer Sitzung. Die Vorstellung des Verordnungsgebers, die in der amtlichen Begründung wiedergegeben wird, fand in der GOZ keine Berücksichtigung. Daher findet sich in der Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 2197 GOZ keine entsprechende Bestimmung (z. B. „einmal je Zahn oder Sitzung“), die einer Mehrfachberechnung entgegensteht. 

Übersicht des Honorars:

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,31 €

16,82 €

25,59 €

Nicht berechnungsfähig: 

  • für die extraorale Verklebung von Kronen und Abutments § 9 GOZ (z. B. ZT-Nr. 5313) 
  • neben einer dentinadhäsiven Rekonstruktion in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone § 6 Abs. 1 GOZ 
  • neben den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 - Restauration mit plastischem Füllungsmaterial 
  • neben der GOZ-Nr. 5150 und ggf. 5160 – Adhäsivbrücke
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