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Neue Verbraucherkreditregeln ab 20. November 2026

Geschrieben von Sandra Hellfeuer | 22.10.2026, 10:40:43

Ab dem 20. November 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Verbraucherkredite. Erstmals fallen auch zinsfreie Ratenzahlungen und kleine Beträge unter das strenge Verbraucherkreditrecht – und damit auch Ratenzahlungen, die Zahnarzt- und KFO-Praxen ihren Patienten selbst anbieten. Wir zeigen, was sich ändert, welche Pflichten auf Praxen zukommen und wie MCC Sie dabei entlastet.

Hintergrund: Von der EU-Richtlinie zum deutschen Gesetz

Grundlage ist die überarbeitete EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, kurz CCD II. Sie ersetzt die Richtlinie aus dem Jahr 2008, die viele heute verbreitete Finanzierungsformen – etwa Online-Ratenkauf oder „Buy now, pay later“ – noch kaum erfasste.

Der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz am 17. April 2026 beschlossen, der Bundesrat hat im Mai 2026 zugestimmt. Die neuen Vorschriften – vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – gelten verbindlich ab dem 20. November 2026. Ziel des Gesetzgebers ist ein besserer Schutz von Verbrauchern vor Überschuldung.

Was ist neu?

Bislang waren Kredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Finanzierungen sowie kurze Zahlungsaufschübe weitgehend vom Verbraucherkreditrecht ausgenommen. Diese Ausnahmen entfallen größtenteils. Die wichtigsten Änderungen:

  • Keine Bagatellgrenze mehr: Auch Finanzierungen unter 200 Euro sind erfasst.
  • Auch 0 % ist ein Kredit: Zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen und Zahlungsaufschübe gelten grundsätzlich als Verbraucherkredit.
  • Kreditwürdigkeitsprüfung: Vor jeder Ratenzusage muss die Kreditwürdigkeit des Patienten geprüft werden.
  • Vorvertragliche Information: Patienten müssen vor Vertragsschluss standardisierte Pflichtinformationen erhalten – einschließlich eines Hinweises auf ihr Widerrufsrecht.
  • Strengere Regeln für Werbung: Wer mit Ratenzahlung wirbt, muss einen deutlich sichtbaren Warnhinweis („Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“) verwenden und bei Angaben zu Zinsen oder Kosten bestimmte Pflichtangaben machen – auch bei „0 % Zinsen“. Aussagen, die eine Finanzierung verharmlosen oder als Gewinn an finanzieller Freiheit darstellen, sind unzulässig.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Bietet eine Praxis ihren Patienten selbst eine Ratenzahlung an, ist sie künftig rechtlich Kreditgeber – unabhängig von Rechnungshöhe und Zinssatz. Damit treffen sie alle oben genannten Pflichten: Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertragliche Information, Widerrufsbelehrung und die neuen Werbevorgaben.

Weiterhin ausgenommen ist im Wesentlichen der klassische Zahlungsaufschub: eine einmalige, zins- und gebührenfreie Zahlung innerhalb von 50 Tagen, die die Praxis selbst gewährt und die nicht an einen Dritten weitergegeben wird. Eine Ratenzahlung über mehrere Monate fällt in aller Regel nicht mehr darunter.

Fehler bei der Umsetzung können teuer werden: Unvollständige Informationen können etwa dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Werbung ohne Warnhinweis oder Pflichtangaben gilt als irreführend und kann abgemahnt werden. Hinzu kommt der organisatorische Aufwand – von der Bonitätsprüfung bis zur Dokumentation.

So entlastet MCC Ihre Praxis

Wenn Ihre Patienten ihre Behandlung über MCC in Raten bezahlen, schließen sie die Ratenzahlungsvereinbarung mit uns ab. MCC ist damit Kreditgeber und verfügt über eine eigene Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die regulatorischen Pflichten liegen damit bei uns – nicht bei Ihrer Praxis.

Das haben wir vorbereitet:

  • Angepasste Prozesse zum Stichtag: Unsere Abläufe und digitalen Patienten-Workflows sind zum 20. November 2026 an das neue Recht angepasst.
  • Aktualisierte Unterlagen: Vorvertragliche Informationen, allgemeine Informationen und Ratenzahlungsvereinbarungen entsprechen den neuen gesetzlichen Vorgaben.
  • Kreditwürdigkeitsprüfung durch MCC: Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung führen wir durch. Ihre Praxis muss dafür keine Bonitätsdaten Ihrer Patienten einholen oder bewerten.
  • Sicherheit für Ihr Honorar: Wir kaufen Ihre Forderung an und zahlen Ihr Honorar aus – die Abwicklung der Ratenzahlung mit dem Patienten übernehmen wir.

Was Sie jetzt tun sollten

Auch wenn wir von MCC die Pflichten als Kreditgeber übernehmen: Informationen zur Ratenzahlung in Ihrer Praxis sind Werbung im Sinne des neuen Rechts. Wir empfehlen daher:

  • Materialien prüfen: Ersetzen Sie Flyer, Aufsteller und Website-Texte zur Ratenzahlung bis zum 20. November 2026 durch aktualisierte Fassungen. Wir stellen Ihnen bald neue Materialien zur Verfügung.
  • Keine eigenen Finanzierungsaussagen: Verzichten Sie auf selbst formulierte Werbeaussagen wie „0 % Finanzierung“ oder „Behandlung jetzt, zahlen später“, sofern diese nicht die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.
  • Eigene Ratenzahlungen überdenken: Wenn Sie Patienten bisher selbst Raten gewähren, prüfen Sie, ob Sie die neuen Pflichten künftig selbst erfüllen möchten.

Fazit

Das neue Verbraucherkreditrecht macht Ratenzahlungen in der Praxis deutlich aufwendiger. Mit MCC als Partner können Sie Ihren Patienten weiterhin eine Ratenzahlung anbieten – die regulatorischen Anforderungen übernehmen wir. Bei Fragen zur Umstellung sprechen Sie uns gerne an.

 

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.