Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) steht zunehmend im Fokus von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Besonders der Steigerungsfaktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes wird aktuell verstärkt geprüft – mit spürbaren Auswirkungen auf die Honorierung.
Rechtlicher Rahmen des Steigerungsfaktors
Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ richtet sich die Höhe des Steigerungssatzes nach:
- Schwierigkeit der Leistung
- Zeitaufwand
- Umständen bei der Ausführung
Eine Überschreitung des Schwellenwertes ist zulässig, muss jedoch individuell und nachvollziehbar begründet werden.
Aktuelle Entwicklung: Strengere Prüfungen
In der Praxis ist eine deutliche Verschärfung erkennbar:
- pauschale Begründungen werden zunehmend abgelehnt
- Standardformulierungen führen häufiger zu Kürzungen
- Kostenträger verlangen konkrete patientenbezogene Angaben
Diese Entwicklung betrifft zunehmend auch medizinisch nachvollziehbare Leistungen.
Häufige Beanstandungen
Typische Gründe für Kürzungen sind:
- fehlender individueller Patientenbezug
- unzureichende Beschreibung des Mehraufwands
- identische Begründungen bei unterschiedlichen Behandlungen
- lückenhafte Dokumentation
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Zur Vermeidung von Honorarkürzungen empfiehlt sich:
- individuelle und konkrete Begründung jedes Einzelfalls
- detaillierte Dokumentation im Behandlungsverlauf
- klare Darstellung von Zeitaufwand und Besonderheiten
- regelmäßige Überprüfung interner Abrechnungsprozesse
Fazit
Die Anforderungen an die Begründung erhöhter Steigerungsfaktoren sind deutlich gestiegen. Eine präzise Dokumentation und individuelle Argumentation sind entscheidend, um die vollständige Honorierung sicherzustellen.
Quellen:
GOZ § 5 Gebührenbemessung: https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
Bundeszahnärztekammer – GOZ-Informationen: https://www.bzaek.de/goz.html
PKV-Verband: https://www.pkv.de
