Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) steht zunehmend im Fokus von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Besonders der Steigerungsfaktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes wird aktuell verstärkt geprüft – mit spürbaren Auswirkungen auf die Honorierung.
Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ richtet sich die Höhe des Steigerungssatzes nach:
Eine Überschreitung des Schwellenwertes ist zulässig, muss jedoch individuell und nachvollziehbar begründet werden.
In der Praxis ist eine deutliche Verschärfung erkennbar:
Diese Entwicklung betrifft zunehmend auch medizinisch nachvollziehbare Leistungen.
Typische Gründe für Kürzungen sind:
Zur Vermeidung von Honorarkürzungen empfiehlt sich:
Die Anforderungen an die Begründung erhöhter Steigerungsfaktoren sind deutlich gestiegen. Eine präzise Dokumentation und individuelle Argumentation sind entscheidend, um die vollständige Honorierung sicherzustellen.
GOZ § 5 Gebührenbemessung: https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
Bundeszahnärztekammer – GOZ-Informationen: https://www.bzaek.de/goz.html
PKV-Verband: https://www.pkv.de